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   OVG Sachsen, 13.09.2022 - 2 A 189/21   

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https://dejure.org/2022,30533
OVG Sachsen, 13.09.2022 - 2 A 189/21 (https://dejure.org/2022,30533)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 13.09.2022 - 2 A 189/21 (https://dejure.org/2022,30533)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 13. September 2022 - 2 A 189/21 (https://dejure.org/2022,30533)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Sachsen

    BBesG a. F. § 40 Eheöffnungsgesetz Art. 3 Abs. 2 SächsBesG a. F. § 17q
    Beamtenbesoldung; Familienzuschlag; Lebenspartner; Umwandlung in Ehe

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  • VG Leipzig, 16.02.2021 - 8 K 2119/18
    Auszug aus OVG Sachsen, 13.09.2022 - 2 A 189/21
    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 16. Februar 2021 - 8 K 2119/18 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 16. Februar 2021 - 8 K 2119/18 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09

    Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.09.2022 - 2 A 189/21
    Der sächsische Besoldungsgesetzgeber habe vielmehr - in Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -) - bereits im Jahr 2014 die Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Besoldungsrecht vollzogen.
  • BVerwG, 28.10.2010 - 2 C 10.09

    Familienzuschlag der Stufe 1; Lebenspartner; eingetragene Lebenspartnerschaft;

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.09.2022 - 2 A 189/21
    Aufgrund der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2010 (2 C 10.09 und 2 C 21.09) zahlte der Beklagte der Klägerin im Juli 2011 rückwirkend ab September Famlienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a. F.
  • VGH Bayern, 24.07.2020 - 3 ZB 19.1356

    Familienzuschlag nach Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.09.2022 - 2 A 189/21
    Denn erst mit der Umwandlung am 21. April 2018 ist der streitgegenständliche Nachzahlungsanspruch - mit Rückwirkung gemäß Art. 3 Abs. 2 Eheöffnungsgesetz - entstanden (vgl. § 7 Satz 2 SächsBesG, § 198 Satz 1 BGB - vgl. zum Ganzen: BayVGH, Beschl. v. 24. Juli 2020 - 3 ZB 19.1356 -, juris Rn. 15 ff.).22 Dagegen scheidet ein Beginn der Verjährung bereits mit Einfügen der Bestimmung § 17q in das Sächsische Besoldungsgesetz durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 18. Dezember 2013 - wie der Beklagte meint - mit der Folge des Ablaufs der Verjährungsfrist zum 31. Dezember 2017 aus: Denn diese Bestimmung betrifft nicht den streitgegenständlichen, sondern einen anderen Anspruch: Anspruchsberechtigt sind nach § 17q Abs. 1 SächsBesG in der vom 1. Januar bis 31. März 2014 geltenden Fassung - wie bereits dargelegt - lediglich Lebenspartner, die Ehegatten gleichgestellt werden.
  • EuGH, 17.04.2007 - C-276/06

    El Youssfi - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung -

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.09.2022 - 2 A 189/21
    Den Antrag der Klägerin vom 16. Mai 2008 auf Zahlung des Familienzuschlags rückwirkend ab Dezember 2003 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. April 2008 - C-276/06 - lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 10. Juni 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juli 2008 bestandskräftig ab.
  • VG München, 20.04.2021 - M 5 K 19.1884

    Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 bei Lebenspartnerschaft

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.09.2022 - 2 A 189/21
    Hätte die Klägerin am 21. März 2003 eine Ehe geschlossen und wäre nicht eine Lebenspartnerschaft eingegangen, so hätte ihr gemäß § 40 Abs. 1 BBesG a. F. in dem streitgegenständlichen Zeitraum ein Anspruch auf Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 zugestanden (vgl. VG München, Urteile v. 20. April 2021 - M 5 K 19.1285, M 5 K 19.1884 und M 5 K 19.2347 -, alle juris m. w. N.).
  • VG München, 20.04.2021 - M 5 K 19.1285

    Familienzuschlag bei Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.09.2022 - 2 A 189/21
    Hätte die Klägerin am 21. März 2003 eine Ehe geschlossen und wäre nicht eine Lebenspartnerschaft eingegangen, so hätte ihr gemäß § 40 Abs. 1 BBesG a. F. in dem streitgegenständlichen Zeitraum ein Anspruch auf Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 zugestanden (vgl. VG München, Urteile v. 20. April 2021 - M 5 K 19.1285, M 5 K 19.1884 und M 5 K 19.2347 -, alle juris m. w. N.).
  • VG München, 20.04.2021 - M 5 K 19.2347

    Rückwirkende Zahlung des hälftigen Familienzuschlags bei eingetragener

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.09.2022 - 2 A 189/21
    Hätte die Klägerin am 21. März 2003 eine Ehe geschlossen und wäre nicht eine Lebenspartnerschaft eingegangen, so hätte ihr gemäß § 40 Abs. 1 BBesG a. F. in dem streitgegenständlichen Zeitraum ein Anspruch auf Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 zugestanden (vgl. VG München, Urteile v. 20. April 2021 - M 5 K 19.1285, M 5 K 19.1884 und M 5 K 19.2347 -, alle juris m. w. N.).
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